LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.01.2018
3 Sa 251/17
Normen:
BGB § 613a Abs. 5; BGB § 613a Abs. 6; BGB § 242; KSchG § 23 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2018, 381
BB 2018, 1395
EzA-SD 2018, 11
LAGE BGB 2002 § 613a Nr. 59
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5662/16

Umfang der Informationspflicht bei einem BetriebsübergangWiderspruchsrecht des Arbeitnehmers bei unterbliebener Unterrichtung über den Verlust des Kündigungsschutzes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2018 - Aktenzeichen 3 Sa 251/17

DRsp Nr. 2018/6103

Umfang der Informationspflicht bei einem Betriebsübergang Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bei unterbliebener Unterrichtung über den Verlust des Kündigungsschutzes

1. Zu den rechtlichen Folgen des Übergangs, über die nach § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB zu informieren ist, zählt auch der Umstand, dass die von einem Betriebsteilübergang betroffenen Arbeitnehmer beim Erwerber mangels Erfüllens der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 KSchG keinen Kündigungsschutz nach dem KSchG mehr genießen werden.2. Über die rechtliche Folge des Verlustes des Kündigungsschutzes nach dem KSchG ist dabei unabhängig davon zu unterrichten, ob beim Erwerber tatsächlich Kündigungen geplant oder auch nur absehbar sind.3. Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB ist noch nicht verwirkt, wenn die Widerspruchsfrist mangels ordnungsgemäßer Unterrichtung nicht zu laufen begonnen hat und der Widerspruch dann 22 Monate nach dem Betriebsteilübergang erfolgt ist und der Arbeitnehmer in dieser Zeit über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses nicht disponiert hat, sondern es lediglich zu unwesentlichen Änderungen im Vertragsinhalt und ansonsten einer widerspruchslosen Weiterarbeit gekommen ist.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.01.2017 - Az.: 1 Ca 5662/16 - abgeändert:

1. 2. II. III.