LAG Köln - Urteil vom 08.05.2015
4 Sa 1057/14
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1a S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 09.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2638/14

Umfang der Insolvenzsicherung hinsichtlich Zusagen auf Kapitalleistungen in der betrieblichen Altersversorgung

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 1057/14

DRsp Nr. 2015/17485

Umfang der Insolvenzsicherung hinsichtlich Zusagen auf Kapitalleistungen in der betrieblichen Altersversorgung

§ 7 Abs. 1a S. 3 BetrAVG erfasst nicht Versorgungsansprüche, die als Kapitalleistung und nicht als regelmäßige Renten zu verbringen sind. Die Auslegung derNorm ergibt vielmehr, dass sie auf wiederkehrende Leistungen und nicht ein- oder mehrmalige Kapitalleistungen zugeschnitten ist. Eine andere Auslegungwürde in Extremfällen zum Verlust der gesamten betrieblichen Altersversorgung führen und wäre nicht unionrechtskonform.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.09.2014 - 18 Ca 2638/14 - abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Leistungen der Insolvenzsicherung in Höhe von 28.452,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 7 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 7 Abs. 1a S. 3;

Tatbestand

1. 2. 3.