LAG Niedersachsen - Beschluss vom 11.01.2017
13 TaBV 109/15
Normen:
ArbSchG § 5 Abs. 1; ArbSchG § 8 Abs. 1; BetrSiV § 4 Abs. 1; BetrVG § 76 Abs. 5 S 3; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BildscharbV § 1 Abs. 2; BildscharbV § 2 Abs. 2; BildscharbV § 3; BildscharbV § 4 Abs. 1; LasthandhabV § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2019, 426
LAGE ArbSchG § 5 Nr. 4
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 5/15

Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Bildschirmarbeit

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen 13 TaBV 109/15

DRsp Nr. 2017/3149

Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats bei Bildschirmarbeit

1. § 4 Abs. 1 BildscharbV ist eine Rahmenvorschrift zum Gesundheitsschutz, bei deren Ausfüllung der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen hat. 2. Die vorherige Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (§§ 5 ArbSchG, 3 BildscharbV) ist keine zwingende Voraussetzung für die Ergreifung geeigneter Maßnahmen im Sinne des § 4 Abs. 1 BildscharbV, damit die Bildschirmarbeitsplätze den Anforderungen des Anhangs und sonstiger Rechtsvorschriften entsprechen. 3. Die Anzahl der am jeweiligen Bildschirmarbeitsplatz zur Verfügung zu stellenden Bildschirme gehört nicht zu den im Rahmen von Ziffern 1 bis 5 des Anhangs zur BildscharbV zu konkretisierenden Anforderungen an den Bildschirm bzw. das Bildschirmgerät. 4. Durch Spruch der Einigungsstelle kann der Arbeitgeber nicht wirksam verpflichtet werden, bei einem Einsatz seiner Arbeitnehmer in Kundenbetrieben sicherzustellen, dass die dortigen Arbeitsmittel und die dortige Arbeitsumgebung den Anforderungen entsprechen, die er mit dem Betriebsrat für seinen eigenen Betrieb vereinbart hat.

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.10.2015 (13 BV 5/15) teilweise abgeändert: