LAG Düsseldorf, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 TaBV 31/12
ArbG Oberhausen, vom 15.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 19/11
Umfang der Pflicht des Arbeitgebers ur Tragung der Kosten für die Tätigkeit des BetriebsratsUmfang der Pflicht zur Erstattung von Anwaltskosten für eine arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren
BAG, Beschluss vom 18.03.2015 - Aktenzeichen 7 ABR 4/13
DRsp Nr. 2015/11793
Umfang der Pflicht des Arbeitgebers ur Tragung der Kosten für die Tätigkeit des BetriebsratsUmfang der Pflicht zur Erstattung von Anwaltskosten für eine arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren
Orientierungssätze des Gerichts:1. Nach § 40 Abs. 1BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. 2. Der Arbeitgeber hat nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Eines Beschlusses bedarf es nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung eines Anwalts, sondern grundsätzlich auch, bevor dieser im Namen des Betriebsrats ein Rechtsmittel einlegt. Fehlt ein solcher Beschluss, kann zwar das Rechtsmittel bei entsprechender Verfahrensvollmacht wirksam eingelegt sein. Eine Pflicht zur Tragung der Anwaltskosten für ein Rechtsmittel wird ohne entsprechenden Beschluss jedoch nicht ausgelöst.
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