BAG - Beschluss vom 14.04.2015
1 ABR 58/13
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1-2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 146
ArbRB 2015, 268
EzA-SD 2015, 13
NJW 2015, 8
NZA 2015, 1081
NZA-RR 2015, 6
Vorinstanzen:
LAG München, vom 17.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 4/13
ArbG München, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 295/12

Umfang der Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats

BAG, Beschluss vom 14.04.2015 - Aktenzeichen 1 ABR 58/13

DRsp Nr. 2015/13891

Umfang der Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats

Orientierungssatz des Gerichts: Dem Betriebsrat sind nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht nur die Unterlagen der nicht berücksichtigten Bewerber vorzulegen, sondern auch solche Schriftstücke, die der Arbeitgeber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens über die Bewerber erstellt hat. Zu den vorzulegenden Bewerbungsunterlagen gehören solche Unterlagen aber nur, wenn sie der Arbeitgeber bei seiner Auswahlentscheidung berücksichtigt. Aufzeichnungen, die hierfür ohne jegliche Bedeutung sind, muss der Arbeitgeber nicht vorlegen.

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Juli 2013 - 11 TaBV 4/13 - wird zurückgewiesen, soweit sich diese gegen die Abweisung des zu 1. erhobenen Antrags richtet.

Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 2; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 1-2; BetrVG § 99 Abs. 4;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung eines Arbeitnehmers.

Die Arbeitgeberin, die regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt, vertreibt Komponenten für die Elektroindustrie. In ihrem Betrieb in P ist der am Verfahren beteiligte Betriebsrat gebildet.