LAG München - Beschluss vom 31.01.2003
9 TaBV 59/02
Normen:
PBefG § 42 ; BetrVG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 3 ; BetrVG § 87 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 5 ; ArbGG § 98 ; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2 ; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BV 251/02

Umfang der Prüfung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle auf den Maßstab der Offensichtlichkeit

LAG München, Beschluss vom 31.01.2003 - Aktenzeichen 9 TaBV 59/02

DRsp Nr. 2003/13739

Umfang der Prüfung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle auf den Maßstab der Offensichtlichkeit

Die Beschränkung der Prüfung der Unzuständigkeit der Einigungsstelle auf den Maßstab der Offensichtlichkeit im Rahmen des § 98 Abs 1 ArbGG bezieht sich nicht nur auf das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, sondern auf alle im Zusammenhang mit der Bildung der Einigungsstelle zu prüfenden Fragen und somit auch auf die Frage, ob mehrere Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb unterhalten und welche Unternehmen am Einigungsstellenverfahren beteiligt sind.

Normenkette:

PBefG § 42 ; BetrVG § 1 Abs. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2 ; BetrVG § 76 Abs. 2 S. 3 ; BetrVG § 87 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 1 ; ArbGG § 12 Abs. 5 ; ArbGG § 98 ; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 2 ; ArbGG § 98 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) begehrt die Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit den Beteiligten zu 2) und 3) mit dem Regelungsgegenstand "Tragen von Dienstkleidung".

Die haben im Herbst 2001 die Beteiligte zu 3) gegründet. Sie ist als reine Management GmbH tätig; ihr wurden ab 1.1.2002 von der die Linienverkehrsgenehmigungen im Buslinienverkehr gemäß § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) übertragen. Der Betrieb ... mit Fahrzeugen, Fahrern und Infrastruktur wurde nicht auf die Beteiligte zu 3) übertragen; dieser Betrieb ist bei der verblieben.