LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.09.2014
14 Sa 138/14
Normen:
ZPO § 322;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5761/13

Umfang der Rechtskraft der Feststellung des Untergangs des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers im öffentlichen DienstZulässigkeit und Begründetheit der Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.09.2014 - Aktenzeichen 14 Sa 138/14

DRsp Nr. 2015/15050

Umfang der Rechtskraft der Feststellung des Untergangs des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers im öffentlichen Dienst Zulässigkeit und Begründetheit der Klage auf Abschluss eines Arbeitsvertrages

1. Ein Antrag ist unzulässig, wenn über den mit ihm zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand zwischen den gleichen Prozessparteien bereits rechtskräftig entschieden wurde. 2. Ein Antrag ist unbegründet, wenn der mit ihm zur Entscheidung gestellte Streitgegenstand einen anderen Streitgegenstand vollständig umfasst, über den bereits ein klageabweisendes rechtskräftiges Urteil ergangen ist. In dem zweiten Prozess ist von Amts wegen die bindende Entscheidung derjenigen Vorfragen zu beachten, deren Bejahung Voraussetzung für den Erfolg beider Anträge wäre, die aber verneint wurde. 3. Hat ein Gericht bereits rechtskräftig entschieden, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers im öffentlichen Dienst nach Art. 33 Abs. 2 GG untergegangen ist, weil die fragliche Stelle endgültig besetzt ist, steht dies der materiell-rechtlichen Prüfung in einem neuen Prozess entgegen, ob der übergangene Bewerber einen Anspruch auf Einstellung - d. h. auf Abschluss eines Arbeitsvertrags durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung - betreffend diese Stelle hat.