LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.05.2018
16 TaBV 64/17
Normen:
ZPO § 322; BetrVG § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 16/16

Umfang der Rechtskraft eines die Klage des Betriebsrats auf Freistellung von Schulungskosten abweisenden Urteils

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.05.2018 - Aktenzeichen 16 TaBV 64/17

DRsp Nr. 2018/8301

Umfang der Rechtskraft eines die Klage des Betriebsrats auf Freistellung von Schulungskosten abweisenden Urteils

Hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Freistellung von Schulungskosten für eine bestimmte Schulungsveranstaltung rechtskräftig abgewiesen, weil der Betriebsrat vom Schulungsveranstalter nicht wegen der Schulungskosten in Anspruch genommen worden war (dieser hatte die Rechnung direkt an den Arbeitgeber gesandt, vgl. BAG 4.6.03 - 7 ABR 42/02 - Rn. 12), steht nach Vorliegen einer Rechnungsstellung gegenüber dem Betriebsrat einer erneuten gerichtlichen Geltendmachung der Einwand der Rechtskraft entgegen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 7. Februar 2017 - 4 BV 16/16 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 322; BetrVG § 40 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Kostenfreistellung des Betriebsrats (Antragsteller) für eine Betriebsratsschulung, an der 2 Betriebsratsmitglieder (Beteiligte zu 3 und 4) teilgenommen haben.