BAG - Urteil vom 22.11.2012
2 AZR 732/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; BetrVG § 102; ZPO § 322;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 241
AnwBl 2013, 210
ArbRB 2013, 205
AuR 2013, 326
DB 2013, 1304
EzA-SD 2013, 3
NZA 2013, 665
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 1951/10
ArbG Bielefeld, vom 09.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3359/09

Umfang der Rechtskraft eines einer Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils

BAG, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 732/11

DRsp Nr. 2013/14299

Umfang der Rechtskraft eines einer Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils

Orientierungssätze: 1. Mit der Rechtskraft des einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG stattgebenden Urteils steht regelmäßig fest, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den streitenden Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Auch enthält ein rechtskräftiges Urteil, wonach das Arbeitsverhältnis der Parteien durch eine bestimmte Kündigung zu dem vorgesehenen Termin nicht aufgelöst worden ist, grundsätzlich die konkludente Feststellung, dass dieses Arbeitsverhältnis nicht zuvor durch andere Ereignisse aufgelöst worden ist. Die Rechtskraft schließt im Verhältnis der Parteien zueinander eine hiervon abweichende gerichtliche Feststellung in einem späteren Verfahren aus. 2. Der Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage und damit der Umfang der Rechtskraft eines ihr stattgebenden Urteils kann auf die - streitige - Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die konkret angegriffene Kündigung beschränkt werden. Durch eine solche Einschränkung des Umfangs der Rechtskraft, die deutlicher Anhaltspunkte bedarf, wird die Frage, ob das Arbeitsverhältnis durch eine vorhergehende und zu einem früheren Zeitpunkt wirkende Kündigung aufgelöst worden ist, "ausgeklammert".