BAG - Urteil vom 20.03.2014
2 AZR 840/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 2; BetrVG § 99 Abs. 4;
Fundstellen:
AP KSchG 1969 § 2 Nr. 160
AuR 2014, 389
BB 2014, 2100
DB 2014, 2053
EzA-SD 2014, 5
NZA-RR 2014, 5
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1632/11
ArbG Wiesbaden, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 916/11

Umfang der Rechtskraft eines Urteils im KündigungsschutzprozessWirksamkeit einer erneuten, auf dieselben Gründe gestützten Kündigung

BAG, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen 2 AZR 840/12

DRsp Nr. 2014/12162

Umfang der Rechtskraft eines Urteils im Kündigungsschutzprozess Wirksamkeit einer erneuten, auf dieselben Gründe gestützten Kündigung

Orientierungssätze: 1. Eine Kündigung kann nicht erfolgreich auf Gründe gestützt werden, die der Arbeitgeber schon zur Begründung einer vorhergehenden Kündigung vorgebracht hat und die in dem über diese geführten Prozess mit dem Ergebnis materiell geprüft worden sind, dass sie eine solche Kündigung nicht tragen. Mit einer Wiederholung der früheren Kündigung ist der Arbeitgeber in diesem Fall ausgeschlossen. Eine Präklusionswirkung entfaltet die Entscheidung über die frühere Kündigung allerdings nur bei identischem Kündigungssachverhalt. Hat sich dieser wesentlich geändert, darf der Arbeitgeber ein weiteres Mal kündigen. Das gilt auch bei einem sog. Dauertatbestand.