LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.12.2004
3 Sa 269/04
Normen:
BetrVG § 2 Abs. 1 § 20 Abs. 2 § 37 Abs. 6 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 118
AuR 2005, 77
LAGReport 2005, 319
NZA-RR 2005, 253
Vorinstanzen:
ArbG Neumnünster 3 Ca 2867 a/03 vom 07.04.2004,

Umfang der Tätigkeit des Wahlvorstandes

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 269/04

DRsp Nr. 2005/1146

Umfang der Tätigkeit des Wahlvorstandes

»1. Dem Wahlvorstand steht ein Beurteilungsspielraum bezüglich der Erforderlichkeit seiner Tätigkeit zu (mit BAG vom 21.7.1991 - 7 AZR 61/90).2. Die Erforderlichkeit ist nicht nach Erfahrungs- und Richtwerten zu bemessen. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (mit BAG vom 15.3.1995 - 7 AZR 643 /94).3. Der Arbeitgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) nicht berechtigt, dem Wahlvorstand bzgl. der von ihm zu leistenden Tätigkeit ein Stundenkontingent vorzugeben.4. Auch die Wahlvorstandsmitglieder sind aufgrund des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit iSd. § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebes und ihrer individuellen Fähigkeiten die Wahlvorstandstätigkeit möglichst zügig und effektiv auszuführen.«

Normenkette:

BetrVG § 2 Abs. 1 § 20 Abs. 2 § 37 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Umfang des Vergütungsanspruches für Arbeiten des Klägers als Wahlvorstand zur Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung.