BAG - Beschluß vom 18.12.1990
1 ABR 15/90
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, § 99 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 5 ;
Fundstellen:
ZIP 1991, 535
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 25.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 62/88
LAG Frankfurt/Main, vom 14.11.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 33/89

Umfang der Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG

BAG, Beschluß vom 18.12.1990 - Aktenzeichen 1 ABR 15/90

DRsp Nr. 2000/1105

Umfang der Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG

»1. a) Beauftragt der Arbeitgeber ein Personalberatungsunternehmen, ihm geeignete Bewerber zur Einstellung auf einen bestimmten Arbeitsplatz vorzuschlagen, beschränkt sich die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 99 Abs. 1 BetrVG auf die Personen und deren Bewerbungsunterlagen, die ihm das Personalberatungsunternehmen genannt hat. b) Beauftragt der Arbeitgeber ein Personalberatungsunternehmen, ihm einen geeigneten Bewerber vorzuschlagen und ist der Arbeitgeber entschlossen, bereits den ersten vorgeschlagenen Bewerber einzustellen, so muß er dem Betriebsrat auch nur die Unterlagen dieses einen Bewerbers vorlegen. c) Es bleibt unentschieden, ob der Arbeitgeber dann, wenn für ihn ein Personalberatungsunternehmen mit einer Anzeige einen Arbeitnehmer mit einer bestimmten Qualifikation sucht, gegenüber dem Betriebsrat verpflichtet ist, vom Personalberatungsunternehmen die Vorlage der Bewerbungsunterlagen aller Personen zu verlangen, die sich auf die Annonce gemeldet haben.