LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.01.2018
15 Ta 310/17
Normen:
GVG § 17 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 BV 292/17

Umfang der verfahrensüberschreitenden Sachentscheidungskompetenz gem. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.01.2018 - Aktenzeichen 15 Ta 310/17

DRsp Nr. 2018/5165

Umfang der verfahrensüberschreitenden Sachentscheidungskompetenz gem. § 17 Abs. 2 S. 1 GVG

Orientierungssätze: Gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG gelten für die Zulässigkeit der Verfahrensart die §§ 17 bis 17b GVG - mit bestimmten Maßgaben - entsprechend. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In entsprechender Geltung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG kommt damit den Gerichten für Arbeitssachen ggf. eine verfahrensüberschreitende Sachentscheidungskompetenz zu. Dies setzt voraus, dass der Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Verfahrensart gesondert zu prüfen (wie BAG 9. September 2015 - 7 ABR 69/13 - Rn. 31 mwN.)

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen - der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. August 2017 - 12 BV 292/17 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Verfahren wird bezogen auf die Abmahnung mit dem Text

"Sehr geehrte Frau A,