BAG - Beschluss vom 09.09.2015
7 ABR 69/13
Normen:
BetrVG § 78 S. 1-2; BGB § 242; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 165 S. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 297; ZPO § 308 Abs. 1 S. 1; ZPO § 533; ArbGG § 48 Abs. 1; ArbGG § 81 Abs. 3; ArbGG § 87 Abs. 2 S. 3 Hs. 2; GVG § 17 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 78 Nr. 15
AUR 2016, 38
BB 2015, 3132
DB 2016, 119
EzA-SD 2015, 15
EzA-SD 2015, 9
NZA 2016, 57
NZA-RR 2016, 6
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 02.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 TaBV 35/12
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 802/12

Zulässigkeit einer individualrechtlichen Abmahnung gegen ein Betriebsratsmitglied wegen Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher AmtspflichtenGeltendmachung des Anspruchs auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte durch den Betriebsrat

BAG, Beschluss vom 09.09.2015 - Aktenzeichen 7 ABR 69/13

DRsp Nr. 2015/19985

Zulässigkeit einer individualrechtlichen Abmahnung gegen ein Betriebsratsmitglied wegen Verletzung betriebsverfassungsrechtlicher Amtspflichten Geltendmachung des Anspruchs auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte durch den Betriebsrat

Orientierungssätze: 1. Ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer bestimmten Abmahnung gerichteter Antrag betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und ist daher gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig. 2. Der Betriebsrat hat keinen aus § 78 Satz 1 BetrVG folgenden Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder. Hierbei handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des betroffenen Betriebsratsmitglieds, das diesem und nicht einem dritten Gremium zusteht. 3. Verletzt ein Betriebsratsmitglied ausschließlich betriebsverfassungsrechtliche Amtspflichten, sind vertragsrechtliche Sanktionen wie der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, ausgeschlossen.

Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 2. Juli 2013 - 1 TaBV 35/12 - unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: