LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.03.2017
16 TaBV 12/17
Normen:
BetrVG § 23Absatz 1; BetrVG § 79;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 14.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 14/16

Umfang der vom Betriebsrat zu wahrenden GeheimhaltungspflichtVerschwiegenheitspflicht des Betriebsrats hinsichtlich eines geplanten interessenausgleichspflichtigen Personalabbaus

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.03.2017 - Aktenzeichen 16 TaBV 12/17

DRsp Nr. 2017/5768

Umfang der vom Betriebsrat zu wahrenden Geheimhaltungspflicht Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats hinsichtlich eines geplanten interessenausgleichspflichtigen Personalabbaus

1. Der Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG unterliegen nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein dem Betriebsrat mitgeteilter geplanter interessenausgleichspflichtiger Personalabbau stellt kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 79 BetrVG dar.2. Jedes Betriebsratsmitglied ist berechtigt, sich auf eine bevorstehende Betriebsratssitzung angemessen vorzubereiten, wozu auch die Einholung von Rechtsrat der Gewerkschaft gehören kann. Es ist insoweit nicht gehalten, das in § 31 BetrVG vorgesehene Verfahren auf Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters an den Betriebsratssitzungen einzuhalten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 14. September 2016 - 8 BV 14/16 - abgeändert:

Der Antrag der Beteiligten zu 1 und 3 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23Absatz 1; BetrVG § 79;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat.