LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.12.2017
10 SaGa 1508/17
Normen:
§ 611 BGB; § 242 BGB; Art. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 102 Abs. 5 BetrVG; § 935 ZPO; § 940 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 7/17

Umfang des allgemeinen WeiterbeschäftigungsanspruchsDurchsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 10 SaGa 1508/17

DRsp Nr. 2022/12449

Umfang des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs Durchsetzung im einstweiligen Verfügungsverfahren

1. Die Beschäftigung des Arbeitnehmers im nicht beendeten Arbeitsverhältnis wird dem Arbeitgeber dann nicht nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, wenn der Arbeitnehmer nach Ausübung des Weisungsrechts auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt werden kann.2. An den erforderlichen Verfügungsgrund bei einer einstweiligen Verfügung sind bei dem betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 BetrVG keine hohen Anforderungen zu stellen; vielmehr ist die Eilbedürftigkeit bereits in der gesetzlichen Regelung angelegt.3. Macht der Arbeitnehmer seine Beschäftigung im Eilrechtsschutz bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Grundlage des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs geltend und ab diesem Zeitpunkt auf der Grundlage von § 102 Abs. 5 BetrVG, so sind auch bei dem allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen keine hohen Anforderungen an den Verfügungsgrund zu stellen.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 2. November 2017 – 2 Ga 7/17 – abgeändert.