LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2018
6 Sa 183/17
Normen:
BetrAVG nF § 16 Abs. 3 Nr. 2; BetrAVG § 30 c Abs. 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 60/16

Umfang des Anspruchs auf Anpassung der durch einen Pensionsverein gesicherten betrieblichen Altersversorgung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 183/17

DRsp Nr. 2018/3509

Umfang des Anspruchs auf Anpassung der durch einen Pensionsverein gesicherten betrieblichen Altersversorgung

Wegfall der Anpassungsprüfung und Anpassungspflicht des Arbeitgebers gem. § 16 Abs. 3 Ziffer 2 BetrAVG zur Voraussetzung der Überschussverwendung

§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG fordert nur, dass diejenigen Überschussanteile zu Gunsten der Rentenerhöhung des jeweiligen Rentners verwendet werden, die aus seiner höchstpersönlichen Versicherung erwirtschaftet werden. Überschüsse aus Rentenversicherungen anderer Betriebsrentner dürfen nicht zu seinen Gunsten herangezogen werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 23. November 2016 - 10 Ca 60/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG nF § 16 Abs. 3 Nr. 2; BetrAVG § 30 c Abs. 1a;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Anpassungspflicht der beklagten Arbeitgeberin nach § 16 BetrAVG.

Die Beklagte erbringt Dienstleistungen für die Gesellschaften der A, insbesondere in den Bereichen Steuern, Finanzen, Buchhaltung, Versicherungen, Personal, IT, Planung, Logistik, Einkauf, Vertrieb und Kundendienste. Die von der Beklagten konzernintern angebotenen Dienstleistungen beziehen sich - je nach Bereich - auf die Marken B, C und D sowie auf die E.