Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 23. November 2016 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Anpassungspflicht der beklagten Arbeitgeberin nach § 16 BetrAVG.
Die Beklagte erbringt Dienstleistungen für die Gesellschaften der A, insbesondere in den Bereichen Steuern, Finanzen, Buchhaltung, Versicherungen, Personal, IT, Planung, Logistik, Einkauf, Vertrieb und Kundendienste. Die von der Beklagten konzernintern angebotenen Dienstleistungen beziehen sich - je nach Bereich - auf die Marken B, C und D sowie auf die E.
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