LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.08.2015
14 Sa 800/15
Normen:
ZPO § 384 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 298/12

Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen im Arbeitsgerichtsprozess im Hinblick auf ein anhängiges Straf- bzw. Kartellordnungswidrigkeitenverfahren

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.2015 - Aktenzeichen 14 Sa 800/15

DRsp Nr. 2015/21014

Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts eines Zeugen im Arbeitsgerichtsprozess im Hinblick auf ein anhängiges Straf- bzw. Kartellordnungswidrigkeitenverfahren

1. Die Voraussetzungen eines Auskunftsverweigerungsrechts gem. § 384 Nr. 2 Alt. 2 ZPO sind bereits erfüllt, wenn die Gefahr der Verfolgung des Zeugen wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit besteht. Einer Gewissheit der Bestrafung oder Ahnung bedarf es nicht. 2. Da die Schwelle eines Anfangsverdachts i.S. des § 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch das Bestehen einer entsprechenden Gefahr bereits weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen. 3. Die Gefahr einer Strafverfolgung bei wahrheitsgemäßer Beantwortung von Fragen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Staatsanwaltschaft schon einmal ein Ermittlungsverfahren gegen den betreffenden Zeugen gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Denn eine Einstellungsverfügung gem. § 170 Abs. 2 StPO begründet keine Vertrauenstatbestand zu Gunsten des Beschuldigten und entfaltet keine wie auch immer geartete Rechtskraftwirkung.

Tenor

1.

Es wird festgestellt,

dass die Zeugnisverweigerung des Zeugen H. in Bezug auf die Fragen

Woher haben Sie Oberbaumaterialien bezogen?

Wer waren die Hauptkunden der VKA im Ruhrgebiet?

War die Duisburger Verkehrsgesellschaft eine Kundin?

War die Mülheimer Verkehrsgesellschaft eine Kundin?

War die RWE Power AG aus Frechen eine Kundin?

2. 3. 4.