LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2018
L 6 R 453/15
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1; SGB II § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; SGB II (i.d.F.v. 20.07.2006) § 34a; SGB II § 40 Abs. 2; SGB II § 40a; SGB VI § 43 Abs. 2; Alg II-V (2008) § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 104 Abs. 1 S. 1-3; SGB X § 104 Abs. 2; SGB X § 104 Abs. 3; SGB X § 107 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 696/13

Umfang des Erstattungsanspruchs des Jobcenters auf eine Rentennachzahlung durch den Rentenversicherungsträger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen L 6 R 453/15

DRsp Nr. 2018/16912

Umfang des Erstattungsanspruchs des Jobcenters auf eine Rentennachzahlung durch den Rentenversicherungsträger als nachrangig verpflichteter Leistungsträger im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

1. Für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ist (insoweit) kein Raum, soweit ein Träger seine Leistungen auch bei (rechtzeitiger) Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (vgl. § 104 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB X). 2. § 34a SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl. I 1706) entbindet vom Erfordernis der Personenidentität und erweitert damit die zu erstattenden Leistungen.

1. Auch bei nachträglicher Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente fällt ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht weg.2. Ein Erstattungsanspruch kann auch bei fehlender Personenidentität entstehen; der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers, der einem Angehörigen tatsächlich Sozialleistungen erbracht hat, beschränkt sich auf die Teile der von dem vorrangig verpflichteten Träger zu erbringenden Leistung, welche gerade mit Rücksicht auf den Angehörigen geleistet werden.