1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.05.2010
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2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang der Antragsteller (Betriebsrat) von dem Antragsgegner (Arbeitgeber) bei der Einführung eines Qualitätsmanagements im Nierenzentrum A zu beteiligen ist.
Der Arbeitgeber betreibt bundesweit ca. 210 Nierenzentren und Behandlungseinrichtungen.
Nach § 135 a Abs. 2 Ziff. 2 SGB V ist der Arbeitgeber verpflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.
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