LAG Köln - Beschluss vom 01.12.2010
9 TaBV 56/10
Normen:
BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 89/09

Umfang des Informationsanspruchs des Betriebsrats bei Einführung eines neuen betrieblichen Qualitätsmanagements

LAG Köln, Beschluss vom 01.12.2010 - Aktenzeichen 9 TaBV 56/10

DRsp Nr. 2012/6503

Umfang des Informationsanspruchs des Betriebsrats bei Einführung eines neuen betrieblichen Qualitätsmanagements

Will ein Arbeitgeber ein neues betriebliches Qualitätsmanagement einführen und erstellt er zu diesem Zweck zunächst eine Analyse des Ist-Zustandes, so hat der Betriebsrat keinen Anspruch auf Vorlage der dabei erstellten Unterlagen.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.05.2010

- 6 BV 89/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 80 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang der Antragsteller (Betriebsrat) von dem Antragsgegner (Arbeitgeber) bei der Einführung eines Qualitätsmanagements im Nierenzentrum A zu beteiligen ist.

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit ca. 210 Nierenzentren und Behandlungseinrichtungen.

Nach § 135 a Abs. 2 Ziff. 2 SGB V ist der Arbeitgeber verpflichtet, einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.