VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.05.2018
PL 15 S 976/17
Normen:
LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; LPVG § 99 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 7130/16

Umfang des Informationsanspruchs einer Personalvertretung; Präventive Kontrolle der Beachtung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung; Notwendiges Vorliegen eines bestimmten sachlich gerechtfertigten Anlasses

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.05.2018 - Aktenzeichen PL 15 S 976/17

DRsp Nr. 2019/12550

Umfang des Informationsanspruchs einer Personalvertretung; Präventive Kontrolle der Beachtung der Beteiligungsrechte der Personalvertretung; Notwendiges Vorliegen eines bestimmten sachlich gerechtfertigten Anlasses

Aus dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Offenheit folgt, dass die Personalvertretung einen Informationsanspruch zur präventiven Kontrolle auch bezüglich der Beachtung ihrer Beteiligungsrechte nur bei Vorliegen eines bestimmten, sachlich gerechtfertigten Anlasses hat und sie den Dienststellenleiter über diesen Anlass unterrichten muss (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 29.08.1990 - 6 P 30.87 -, Juris).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21. März 2017 - PL 22 K 7130/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

LPVG § 75 Abs. 1 Nr. 2; LPVG § 99 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der bei der Universität S. gebildete Personalrat, der weitere Beteiligte ist der Rektor der Universität S. als Dienststellenleiter.

Der Antragsteller rügt eine Verletzung seiner Informationsrechte bei der befristeten Einstellung und der befristeten Weiterbeschäftigung der in § 99 Abs. 2 LPVG genannten Akademischen Mitarbeiter.