LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.03.2008
6 Sa 2380/07
Normen:
MTV § 2 Nr. 6 Abs. 3 Satz 4 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 280 Abs. 1, 287 Satz 1 ; SGB IX § 125 Abs. 1 Satz 1 Teils. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 78 Ca 1579/07
BAG, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AZR 348/08

Umfang des Jahresurlaubs bei Zusammentreffen mit Ausgleichstagen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 2380/07

DRsp Nr. 2008/18324

Umfang des Jahresurlaubs bei Zusammentreffen mit Ausgleichstagen

1. Wird in einem Tarifvertrag die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs auf 30 Arbeitstage festgelegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 MTV), ist davon auszugehen, dass dem eine Verteilung der Wochenarbeitszeit auf fünf Tage zugrunde liegt; verteilt sich die Arbeitszeit jedoch auf weniger Tage, vermindert sich die Urlaubsdauer entsprechend (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 Teils. 2 SGB IX)2. Einer solchen Umrechnung steht die Regelung des § 2 Nr. 6 Abs. 3 Satz 4 MTV nicht entgegen, denn der dort geregelte Ausnahmefall eines Zusammentreffens eines freien Tages mit Zeiten des Tarifurlaubs, der zu einer entsprechenden Verlängerung des Tarifurlaubs führt, kommt von vornherein nur in Betracht, wenn es nach der Urlaubsgewährung zu einer Änderung des Schichtrhythmus kommt; soweit ein nachträgliches Zusammentreffen zu einer entsprechenden Verlängerung des Tarifurlaubs führt, ist damit nichts über dessen ursprünglichen Gesamtumfang ausgesagt.

Normenkette:

MTV § 2 Nr. 6 Abs. 3 Satz 4 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 280 Abs. 1, 287 Satz 1 ; SGB IX § 125 Abs. 1 Satz 1 Teils. 2 ;

Tatbestand: