LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 12.07.2017
2 TaBV 5/16
Normen:
BetrVG § 92 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2017, 512
EzA-SD 2017, 13
LAGE BetrVG 2001 § 92 Nr. 1
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 23.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 29 BV 311/15

Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der PersonalplanungMitwirkung bei der Bildung von Soll-Entgeltgruppendurchschnitten durch den ArbeitgeberUmfang des Unterrichtungsanspruchs

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen 2 TaBV 5/16

DRsp Nr. 2017/11040

Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der Personalplanung Mitwirkung bei der Bildung von Soll-Entgeltgruppendurchschnitten durch den Arbeitgeber Umfang des Unterrichtungsanspruchs

1. Der erstmals im Beschwerdeverfahren beteiligte Gesamtbetriebsrat kann Sachanträge, mit denen er eigene Unterrichtungsansprüche geltend macht, stellen. 2. Die Bildung von Soll-Entgeltgruppendurchschnitten durch den Arbeitgeber kann Personalplanung im Sinne des § 92 Abs. 1 BetrVG sein. 3. Der Unterrichtungsanspruch im Sinne des § 92 Abs. 1 S. 1 BetrVG umfasst auch die Zurverfügungstellung der erforderlichen Unterlagen. 4. Für die auf den Betrieb beschränkte Personalplanung ist nach dem Grundsatz der Zuständigkeitstrennung der Betriebsrat und nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. März 2016 - 29 BV 311/15 - abgeändert.

2. 3. 4.