LAG Köln - Beschluss vom 30.11.2018
9 TaBV 9/18
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 206/17

Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats hinsichlich Umkleidezeiten

LAG Köln, Beschluss vom 30.11.2018 - Aktenzeichen 9 TaBV 9/18

DRsp Nr. 2019/4407

Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats hinsichlich Umkleidezeiten

1. Die Tarifvertragsparteien sind berechtigt, eine das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausschließende Regelung zu treffen, sofern dieser Regelungswillen hinreichend zum Ausdruck kommt und nicht gegen arbeitszeitliche Bestimmungen verstoßen wird. In diesem Rahmen können die Tarifvertragsparteien frei festlegen, welche Zeiten nicht zur tarifvertraglichen Arbeitszeit gerechnet werden sollen. 2. Haben die Tarifvertragsparteien eine ausdrückliche, verbindliche tarifliche Regelung getroffen, wonach ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Anrechnung der Zeiten für die mit dem Umkleiden verbundenen Zeiten nicht besteht, so besteht auch kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2018 – 5 BV 206/17 – abgeändert. Die Anträge des Betriebsrats werden zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die mitbestimmungsrechtliche Behandlung von Umkleidezeiten.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilbranche und unterhält einen Betrieb im sogenannten F in K . Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat.