BAG - Urteil vom 25.02.2015
1 AZR 642/13
Normen:
BGB § 615 S. 1; BGB § 297; BGB § 295; BGB § 315 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BetrVG § 77 Abs. 1 S. 1; ArbZG § 4; GewO § 106 S. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 137
BAGE 151, 35
BB 2015, 756
DB 2015, 8
EzA-SD 2015, 15
MDR 2015, 598
NJW 2015, 10
NZA 2015, 442
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 84/13
ArbG Köln, vom 28.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5552/11

Umfang des Mitbestimmungsrechts des BetriebsratsVerbindlichkeit einer von einer Einigungsstelle beschlossenen Regelung über Lage und Dauer der gesetzlichen sowie einer zusätzlichen unbezahlten ArbeitspauseZulassung einer Klageänderung in der Revisionsinstanz

BAG, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen 1 AZR 642/13

DRsp Nr. 2015/4605

Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats Verbindlichkeit einer von einer Einigungsstelle beschlossenen Regelung über Lage und Dauer der gesetzlichen sowie einer zusätzlichen unbezahlten Arbeitspause Zulassung einer Klageänderung in der Revisionsinstanz

Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG umfasst auch die Festlegung von unbezahlten Ruhepausen, die über die in § 4 Satz 1 ArbZG bestimmte Dauer hinausgehen. Orientierungssätze: 1. § 4 ArbZG entbindet im Umfang der gesetzlichen Mindestpausen den Arbeitgeber von der Verpflichtung, Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzunehmen und setzt zugleich den Arbeitnehmer außerstande, die Arbeitsleistung zu bewirken (§ 297 BGB). 2. Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs für die Zeit einer angeordneten und in Anspruch genommenen Ruhepause erfordert einen dagegen gerichteten, vorherigen Protest des Arbeitnehmers, der erkennen lässt, dass er - unter Beachtung des § 4 ArbZG - an dem betreffenden Arbeitstag eine Ruhepause zu einem anderen Zeitpunkt oder mit geringerer Dauer in Anspruch nehmen will.

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Mai 2013 - 3 Sa 84/13 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst.