BAG - Urteil vom 14.12.1999
3 AZR 713/98
Normen:
BetrAVG § 1 ; BGB §§ 276 285 286 ; TVG § 1 ; VersTV-G (Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe) § 10 ; ZPO § 253 ;
Fundstellen:
AP Nr. 117 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht
AP Nr. 23 zu § 812 BGB
AP Nr. 48 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung
AP Nr. 54 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen
ARST 2000, 95
ARST 2001, 41
AuR 2000, 437
BAGE 93, 105
BB 2000, 2209
BetrAV 2000, 715
DB 1999, 2656
DB 2000, 2534
DStZ 2000, 111
EBE/BAG 2000, 162
EzA § 1 BetrAVG Zusatzversorgung Nr. 11
EzBAT § 11 Versorgungs-TV Nr. 3
FA 2000, 326
FA 2000, 60
FA 2001, 20
HFR 2001, 508
JR 2001, 44
NZA 2000, 1348
PersV 2002, 45
RiA 2001, 61
StuB 2000, 56
ZTR 2000, 559
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 07.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2828/97
LAG Hamm, vom 14.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 2450/97

Umfang des Nachversicherungsanspruchs von Teilzeitkräften - Steuernachteile

BAG, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 3 AZR 713/98

DRsp Nr. 2002/14795

Umfang des Nachversicherungsanspruchs von Teilzeitkräften - Steuernachteile

»1. Wenn der Arbeitgeber die bisher zu Unrecht aus der Altersversorgung ausgeschlossenen Teilzeitkräfte bei der zuständigen Zusatzversorgungskasse nachversichert und die Umlagen nachentrichtet, ist deren Verschaffungsanspruch erfüllt. Den Ausgleich steuerlicher Nachteile umfasst der Verschaffungsanspruch nicht. 2. § 10 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) verpflichtet den Arbeitgeber nur bei einer Pauschalversteuerung zur Übernahme der Lohn- und Kirchensteuer. Diese Verpflichtung erlischt, wenn die Pauschalversteuerung rechtlich nicht mehr möglich ist. 3. Führt der Arbeitgeber Umlagen aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums verspätet ab, so steht dem Arbeitnehmer nach §§ 285, 286 BGB kein Schadenersatzanspruch wegen Verzugs zu. Der Arbeitgeber verletzt nicht seine Sorgfaltspflichten, wenn er bei einer unklaren Rechtslage von der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Regelungen ausgeht. 4. Soweit der Arbeitgeber durch die verspätete Abführung der Umlage von seiner Verpflichtung zur Übernahme der Pauschalsteuer frei wird, steht dem Arbeitnehmer ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BGB zu.«

Normenkette:

BetrAVG § 1 ; BGB §§ 276 285 286 ; TVG § 1 ;