OLG Dresden - Urteil vom 25.07.2023
4 U 125/23
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2023, 2242
WRP 2023, 1405
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 21.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1113/22

Umfang des Persönlichkeitsschutzes einer GmbH

OLG Dresden, Urteil vom 25.07.2023 - Aktenzeichen 4 U 125/23

DRsp Nr. 2023/10969

Umfang des Persönlichkeitsschutzes einer GmbH

1. Juristische Personen des Privatrechts können den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insoweit in Anspruch nehmen, als ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenkreis betroffen ist. 2. Der Vorwurf strafbaren Handelns (hier: "Betrug") kann dann als Tatsachenbehauptung anzusehen sein, wen er wesentlich durch die Bezugnahme auf konkrete Tatsachen geprägt ist. 3. Sind die Tatsachen als wahr anzusehen, ist die Äußerung im Rahmen der Abwägung regelmäßig zulässig; ob die Bewertung nach Maßgabe der Vorschriften des Strafgesetzbuches juristisch zutrifft, ist hierfür ohne Belang.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 21.12.2022 - 5 O 1113/22 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 8.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe:

I.

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Absatz 2; 313a Absatz 1 ZPO abgesehen).

II.