BAG - Urteil vom 04.11.2015
7 AZR 972/13
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 4; BetrVG § 78; BGB § 611; BGB § 242; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 254; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 161
AUR 2016, 214
BB 2016, 818
BetrVG 1972 § 37 Nr. 161
DB 2016, 1024
EzA-SD 2016, 13
NZA 2016, 1339
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 237/13
ArbG Fulda, vom 11.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 553/12

Umfang des Rechts eines Betriebsratsmitglieds auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher berufliche EntwicklungBestehen eines Auskunftsanspruchs über die Gehaltshöhe vergleichbarer ArbeitnehmerDarlegungs- und Beweislast hinsichtlich der betriebsüblichen Beförderungspraxis

BAG, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 7 AZR 972/13

DRsp Nr. 2016/5301

Umfang des Rechts eines Betriebsratsmitglieds auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher berufliche Entwicklung Bestehen eines Auskunftsanspruchs über die Gehaltshöhe vergleichbarer Arbeitnehmer Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der betriebsüblichen Beförderungspraxis

Orientierungssätze: 1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Vergleichbar sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ist nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betriebsüblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht.