BAG - Beschluss vom 08.12.2009
1 ABR 41/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 95 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 21b;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 129
ArbRB 2010, 144
AuR 2010, 226
BAGE 132, 324
DB 2010, 906
EBE/BAG 2010, 62
EWiR § 99 BetrVG 2/2010, 273
MDR 2010, 702
NZA 2010, 665
ZIP 2010, 945
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 19.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 TaBV 7/08
ArbG Saarbrücken, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 65 BV 9/05

Umfang des Restmandats des Betriebsrats eines stillgelegten Betriebs; Versetzung eines Arbeitnehmers

BAG, Beschluss vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 1 ABR 41/09

DRsp Nr. 2010/5358

Umfang des Restmandats des Betriebsrats eines stillgelegten Betriebs; Versetzung eines Arbeitnehmers

Der Betriebsrat eines stillgelegten Betriebs ist nicht im Rahmen seines Restmandats nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer nach der vollständigen Stilllegung des Betriebs eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb des Unternehmens zuweist. Orientierungssätze: 1. Eine betriebsübergreifende Versetzung bedarf nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in der Regel der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs. Das Beteiligungsrecht soll es dem Betriebsrat ermöglichen, der beabsichtigten Versetzung seine Zustimmung bei Vorliegen von Verweigerungsgründen iSd. § 99 Abs. 2 BetrVG zu versagen und den Arbeitgeber gerichtlich anzuhalten, den Arbeitnehmer ohne Änderung seines bisherigen Arbeitsbereichs im Betrieb weiterzubeschäftigen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebs setzt daher den Fortbestand der Einheit voraus, für die der Betriebsrat errichtet ist.