BAG - Urteil vom 16.04.2003
4 AZR 373/02
Normen:
TVG § 1 (Auslegung) ; Manteltarifvertrag für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen (MTS, vom 8. März 1995/8. Juli 1999) Ziff. 16b Nr. 4, Ziff. 39;
Fundstellen:
NZA 2004, 1240
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 19.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 1482/01
ArbG Arnsberg, vom 14.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1299/00

Umfang des tariflichen Kumulierungsverbots - Begründung einer betrieblichen Übung; Tarifauslegung; Kumulierung von Zuschlägen; betriebliche Übung

BAG, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 4 AZR 373/02

DRsp Nr. 2003/13723

Umfang des tariflichen Kumulierungsverbots - Begründung einer betrieblichen Übung; Tarifauslegung; Kumulierung von Zuschlägen; betriebliche Übung

Orientierungssätze:1. Das tarifliche Kumulierungsverbot von Zuschlägen in Ziff. 39 MTS, das die Ausnahmefälle im einzelnen benennt, erfasst auch den Zuschlag für regelmäßige Samstagsarbeit im Schichtbetrieb gem. Ziff. 16 b Nr. 4 MTS.2. Eine abweichende betriebliche Handhabung begründet jedenfalls dann keine betriebliche Übung, wenn sie auf einem unbewussten Abweichen von der tariflichen Regelung beruht.

Normenkette:

TVG § 1 (Auslegung) ; Manteltarifvertrag für die Holzbearbeitung (Sägeindustrie und verwandte Betriebe) sowie den Holzhandel im Lande Nordrhein-Westfalen (MTS, vom 8. März 1995/8. Juli 1999) Ziff. 16b Nr. 4, Ziff. 39;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der tarifliche Zuschlag für regelmäßige Samstagsarbeit im Dreischichtbetrieb zusätzlich zu anderen tariflichen Zuschlägen oder ob nur der jeweils höhere Zuschlag zu zahlen ist.