LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 18.07.2003
17/12 Sa 828/02
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 316
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 26.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 545/01

Umfang und Inhalt des betriebsverfassungsrechtlichen Anhörungsverfahrens - Betriebsratsanhörung; Interessenausgleich § 102 Abs. 1 BetrVG;

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 18.07.2003 - Aktenzeichen 17/12 Sa 828/02

DRsp Nr. 2004/10950

Umfang und Inhalt des betriebsverfassungsrechtlichen Anhörungsverfahrens - Betriebsratsanhörung; Interessenausgleich § 102 Abs. 1 BetrVG;

»1. Die Erstellung eines Interessenausgleichs mit einer Namensliste entbindet den Arbeitgeber nicht von einer Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG zu den konkret auszusprechenden Kündigungen. 2. Deshalb ist es den Betriebspartnern nicht möglich, durch eine Feststellung, dass die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ordnungsgemäß im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen stattgefunden hat, das Erfordernis der Durchführung des betriebsverfassungsrechtlichen Anhörungsverfahrens aufzuheben. 3. Zum Umfang der Darlegungspflichten des Arbeitgebers im betriebsverfassungsrechtlichen Anhörungsverfahrens.«

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung der Insolvenzschuldnerin vom 21. Dezember 2000.

Die Insolvenzschuldnerin ist in ihrer Rechtsform eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb einer Großbuchbinderei und die Ausübung aller damit verbundenen und ähnlichen Geschäfte. Bei der Insolvenzschuldnerin waren zum Zeitpunkt der hier streitigen Kündigung 77 Arbeitnehmer beschäftigt, wobei die Insolvenzschuldnerin beabsichtigt hatte, 19 Arbeitnehmern zu kündigen.