LAG Köln - Urteil vom 07.12.2022
3 Sa 515/22
Normen:
ArbGG § 64; ArbGG § 66; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2935/21

Umfassende Interessenabwägung bei einer KündigungErforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen 3 Sa 515/22

DRsp Nr. 2023/4291

Umfassende Interessenabwägung bei einer Kündigung Erforderlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

Einzelfall zu verhaltensbedingter Tat- und Verdachtskündigung

1. In einer Gesamtwürdigung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Zu berücksichtigen sind regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. 2. Beruht die Pflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die außerordentliche und ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.05.2022 - 9 Ca 2935/21 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64;