LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 17.04.2012
5 Sa 205/11
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 5
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 26.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2446/10

Umgeheung des Vorbeschäftigungsverbots gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG; Begriff des Arbeitgebers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 17.04.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 205/11

DRsp Nr. 2012/20183

Umgeheung des Vorbeschäftigungsverbots gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG; Begriff des Arbeitgebers

1. Arbeitgeber im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 2 TzBfG ist allein der Vertragsarbeitgeber. Das ist die natürliche oder juristische Person, die mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag geschlossen hat. Ein vorhergehender Arbeitsvertrag hat deshalb nur dann mit demselben Arbeitgeber bestanden, wenn Vertragspartner des Arbeitnehmers bei beiden Verträgen dieselbe natürliche oder juristische Person ist (BAG 9. März 2011 - 7 AZR 657/09 - AP Nr. 81 zu § 14 TzBfG = NZA 2011, 1147 = DB 2011, 2494). Das Zuvorbeschäftigungsverbot knüpft demnach nicht an den Beschäftigungsbetrieb oder gar an den Arbeitsplatz an (BAG 9. März 2011 aaO.; BAG 16. Juli 2008 - - BAGE 127, ). Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung nicht auf die vorherige Beschäftigung in einem Betrieb oder für einen Betriebsinhaber, sondern nur auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt. Diese Grundsätez gelten auch dann, wenn zwei Krankenkassen zu einer neuen Krankenkasse fusionieren und die Arbeitnehmerin zunächst bei der einen Kasse sachgrundlos befristet beschäftigt war und sie sodann wenige Tage vor der Fusion ein sich anschließendes sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis mit der anderen Krankenkasse eingeht.