LAG Berlin - Beschluß vom 06.09.1993
9 Ta BV 1/93
Normen:
ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 5 § 80 § 83 § 87 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, 4, Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1937
RAnB 1994, 87
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 30 BV 490/92

Umgruppierung: Beibehaltung der bisherigen Vergütungsregelung

LAG Berlin, Beschluß vom 06.09.1993 - Aktenzeichen 9 Ta BV 1/93

DRsp Nr. 1994/2346

Umgruppierung: Beibehaltung der bisherigen Vergütungsregelung

»1. Es stellt keinen Verstoß gegen einen Tarifvertrag dar, wenn bei der Umgruppierung eines Arbeitnehmers im Einzelhandel des Landes Berlin auf die bisherige Vergütung im Ostteil der Stadt abgestellt wird, falls der Arbeitnehmer in eine Filiale im Westteil Berlins versetzt und befördert wird. 2. Diese faktische »Ungleichbehandlung« verstößt nicht gegen § 99 Abs. 2 Ziff. 4 BetrVG, weil sie allein die Folge eines unterschiedlichen Lohn- und Gehaltsgefüges in den einzelnen Tarifgebieten ist.«

Normenkette:

ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 5 § 80 § 83 § 87 ; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1, 4, Abs. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

I. Die Antragstellerin (AntrSt.) betreibt ein Lebensmittelunternehmen mit zahlreichen Filialen im ehemaligen West- und Ostteil Berlins. Sie beschäftigt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer.