LAG Berlin - Beschluss vom 29.10.2004
13 TaBV 1644/04
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 37 BV 10669/04

Umgruppierung eines Redakteurs

LAG Berlin, Beschluss vom 29.10.2004 - Aktenzeichen 13 TaBV 1644/04

DRsp Nr. 2005/222

Umgruppierung eines Redakteurs

»Ein Unterstellungsverhältnis im Sinne von § 2 V b) des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen vom 17.8.1999 setzt ein vom Verlag oder Chefredakteurin/Chefredakteur ausdrücklich angeordnetes oder gebilligtes Über- und Unterordnungsverhältnis voraus, vermöge dessen die/der übergeordnete Redakteurin/Redakteur verbindliche Weisungen geben kann.«

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten zuletzt nur noch um die Zustimmungsersetzung des zu 2) beteiligten Betriebsrats zur Umgruppierung des Arbeitnehmers Z..

Die Arbeitgeberin ist Herausgeberin der Zeitungen "B. Z." und "B. K.". Der Beteiligte zu 2) ist der im Berliner Betrieb gebildete Betriebsrat.

Der Redakteur Kai-Uwe Z. wurde als Ressortleiter Sport des B. K. beschäftigt. Im Ressort Sport des B. K. wird an sieben Tage in der Woche produziert.

Aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung findet auf das Arbeitsverhältnis von Herrn Z. der Haustarifvertrag der Arbeitgeberin Anwendung, der auf den Gehaltstarifvertrag für Redakteure an Tageszeitungen in der Fassung vom 28. Mai 1990 (im Folgenden: GTV) verweist.

Im GTV heißt es unter anderem:

"V. Redakteure/Redakteurinnen in besonderer Stellung an selbständigen Zeitungen