BFH - Urteil vom 08.06.2011
XI R 22/09
Normen:
BSHG § 75; RL 77/388/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. g;
Vorinstanzen:
Sächsisches FG, vom 02.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1798/03 1851

Umsatzsteuerbefreiung von durch einen gemeinnützigen Verein i.R.d. betreuten Wohnens erbrachten Leistungen

BFH, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen XI R 22/09

DRsp Nr. 2011/15152

Umsatzsteuerbefreiung von durch einen gemeinnützigen Verein i.R.d. "betreuten Wohnens" erbrachten Leistungen

Erbringt ein gemeinnütziger Verein gegenüber Senioren im Rahmen des "betreuten Wohnens" ein Leistungsbündel, das durch die Leistungen der in § 75 BSHG (Altenhilfe) genannten Art geprägt wird, ist die einheitliche Leistung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, auch wenn der Verein insoweit nur gegenüber dem Vermieter der Seniorenwohnungen verpflichtet ist.

Normenkette:

BSHG § 75; RL 77/388/EWG Art. 13 Abs. 1 Buchst. g;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob vom Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) im Bereich "betreutes Wohnen" im Jahr 1997 (Streitjahr) erbrachte sog. "Basisleistungen" steuerfrei sind.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein der freien Wohlfahrtspflege, der einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. von § 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) angeschlossen ist.

Er hat als sog. Betreiber mit der V-KG als Vermieterin am 9. April 1997 für das Objekt E einen Betreibervertrag für 20 Jahre fest (mit Option zur Verlängerung um 10 Jahre) abgeschlossen.

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