LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.03.2018
5 Sa 1575/17
Normen:
PersVG BB § 33 Abs. 5; PersVG BB § 60 Abs. 1; PersVG BB § 68 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 987/17

Umsetzung der Leiterin einer Kindertagesstätte bei tiefgreifenden Vorbehalten in Teilen der Elternschaft und unüberbrückbaren Zerwürfnissen innerhalb der Belegschaft

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.03.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 1575/17

DRsp Nr. 2018/10743

Umsetzung der Leiterin einer Kindertagesstätte bei tiefgreifenden Vorbehalten in Teilen der Elternschaft und unüberbrückbaren Zerwürfnissen innerhalb der Belegschaft

1. Liegt in Gestalt einer Konfliktlage ein hinreichender Anlass vor und ist eine vom Direktionsrecht umfasste Maßnahme geeignet, der Konfliktlage abzuhelfen, ist ein gemäß § 106 Satz 1 GewO grundsätzlich anerkennenswertes Interesse gegeben, diese Maßnahme zu ergreifen. Das gilt auch dann, wenn andere Maßnahmen ebenfalls abhilfegeeignet sein könnten. 2. Gemäß § 33 Abs. 5 PersVG BB ist das Wissen der Personalratsvorsitzenden dem Personalratsgremium zuzurechnen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 06.10.2017 (9 Ca 987/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

PersVG BB § 33 Abs. 5; PersVG BB § 60 Abs. 1; PersVG BB § 68 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 134;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Umsetzung.