LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.12.2012
2 Sa 119/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 28.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2449/11

Umsetzung eines Landesbediensteten auf anderen Arbeitsplatz nach Spannungen infolge Eingruppierungsklage

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.12.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 119/12

DRsp Nr. 2013/4597

Umsetzung eines Landesbediensteten auf anderen Arbeitsplatz nach Spannungen infolge Eingruppierungsklage

1. Eine Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz im Zusammenhang mit Spannungen, die auf Grund eines gerichtlichen Eingruppierungsverlangens des Arbeitsnehmers entstanden sind, ist nicht zu beanstanden, wenn nicht auszuschließen ist, dass den Spannungen auch die persönliche Verärgerung des Arbeitnehmers über die aus seiner Sicht ungerechte Behandlung zu Grunde liegen. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612 a BGB liegt nicht vor. 2. Das Orientierungsfeld des Arbeitgebers erstreckt sich bei der Zuweisung einer neuen Tätigkeit auf alle Tätigkeiten, die den Merkmalen der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechen (vgl. BAG vom 29.10.1997 - 5 AZR 455/96 -).

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage der Wirksamkeit einer Versetzung des Klägers vom 04.01.2011.