LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.08.2005
5 Sa 161/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 § 78 Satz 2 § 138 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3491/04

Umsetzung statt Arbeitsfreistellung des Betriebsratsmitgliedes - Überprüfung als Vorfrage im Lohnprozess oder im Beschlussverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.08.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 161/05

DRsp Nr. 2005/17623

Umsetzung statt Arbeitsfreistellung des Betriebsratsmitgliedes - Überprüfung als Vorfrage im Lohnprozess oder im Beschlussverfahren

»1. Nach dem Sinn und Zweck des § 37 Abs. 2 BetrVG können neben der reinen Arbeitsfreistellung auch andere, die vertragliche Arbeitsleistung des Betriebsratsmitglieds betreffende Maßnahmen geboten sein, um eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betriebsratsarbeit zu ermöglichen (BAG, Beschl. v. 27.06.1990 - 7 ABR 43/89 -). Solche Maßnahmen können z. B. in der Versetzung von der Wechsel- in die Tagesschicht oder der Versetzung vom Außen- in den Innendienst bestehen.2. Angesichts des dem Betriebsverfassungsrecht beherrschenden Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erweist sich im Einzelfall die Änderung der Arbeitsbedingungen (hier: Umsetzung von Wechsel- in die Tagesschicht) im Verhältnis zur Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts als das die betrieblichen Interessen weniger tangierende Mittel.3. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Beibehaltung der geschuldeten Vergütung nach § 37 Abs. 2 BetrVG bezieht sich in erster Linie auf die vorübergehende Arbeitsbefreiung aus konkretem Anlass.