LAG Hamm - Beschluss vom 04.03.2005
10 TaBV 124/04
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 1 Satz 1 § 77 Abs. 5 § 77 Abs. 6 § 87 Abs. 1 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ArbGG § 2 a § 10 § 80 Abs. 1 § 81 Abs. 2 Satz 3 § 83 Abs. 3 § 87 Abs. 2 Satz 3 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 263 § 264 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 27.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 14/04

Umstellung eines unzulässigen Feststellungsantrages auf Leistungsantrag - kein Feststellungsinteresse bei möglichem Leistungsantrag - Anspruch auf Anwendung und Durchführung von Betriebsvereinbarungen - wirksame Kündigung freiwilliger Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung

LAG Hamm, Beschluss vom 04.03.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 124/04

DRsp Nr. 2005/6274

Umstellung eines unzulässigen Feststellungsantrages auf Leistungsantrag - kein Feststellungsinteresse bei möglichem Leistungsantrag - Anspruch auf Anwendung und Durchführung von Betriebsvereinbarungen - wirksame Kündigung freiwilliger Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung

1. In der Umstellung eines unzulässigen Feststellungsantrages auf einen Leistungsantrag liegt eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klageerweiterung, wenn sich der Leistungsantrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht.2. Für einen Antrag des Betriebsrates auf Feststellung, dass gekündigte Betriebsvereinbarungen nicht durch die Kündigung des Arbeitgebers zu einem bestimmten Zeitpunkt enden, fehlt regelmäßig das besondere Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, wenn zugleich die Verpflichtung des Arbeitgebers begehrt wird, die Betriebsvereinbarungen weiter anzuwenden.3. Ein Anspruch auf Anwendung oder Durchführung einer Betriebsvereinbarung kann sich als eigener Anspruch des Betriebsrates aus § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder aus der betreffenden Betriebsvereinbarung selbst ergeben.4. Eine Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen ist in § 77 Abs. 6 BetrVG nur für die Regelung von Gegenständen der erzwingbaren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG angeordnet; insbesondere bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen sieht das Gesetz keine Nachwirkung vor.