LAG Nürnberg - Urteil vom 23.02.2006
5 Sa 224/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 S. 1, 2 § 2 ; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 294
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 13.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2583/04

Umwandlung einer Teilzeit- in Vollzeitstelle als Grund für soziale Rechtfertigung betriebsbedingter Änderungskündigung - Sozialwidriges Fehlen betrieblicher Gründe

LAG Nürnberg, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 224/05

DRsp Nr. 2006/20086

Umwandlung einer Teilzeit- in Vollzeitstelle als Grund für soziale Rechtfertigung betriebsbedingter Änderungskündigung - Sozialwidriges Fehlen betrieblicher Gründe

»Die Umwandlung einer Teilzeit- in eine Vollzeitstelle kann ein Grund für die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung sein. Dies gilt jedoch jedenfalls dann nicht, wenn keine betrieblichen Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG vorliegen, die die Ablehnung des Teilzeitbegehrens eines Arbeitnehmers auf dem geschaffenen Vollzeitarbeitsplatz rechtfertigen würden.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1 S. 1, 2 § 2 ; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch eine von der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2004 zum 30.09.2004 ausgesprochene Änderungskündigung.