FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2003
2 K 3176/00
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 24 Nr. 1a ; LStDV § 2 Abs. 1 ; SGB IV § 202 ;

Umwandlung von irrtümlich gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen in Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 2 K 3176/00

DRsp Nr. 2003/8489

Umwandlung von irrtümlich gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen in Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung

Wird hinsichtlich irrtümlich gezahlter Rentenversicherungsbeiträge für die Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH ein Antrag gestellt, dass die zu Unrecht gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung als Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung verbleiben, so handelt es sich in Höhe der Arbeitgeberanteile um Zufluss von Arbeitslohn im Jahr der Antragstellung, nicht hingegen um eine Entschädigung.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; EStG § 24 Nr. 1a ; LStDV § 2 Abs. 1 ; SGB IV § 202 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob durch Unterlassen der Rückforderung seitens des Arbeitgebers nach irrtümlicher Pflichtbeitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung ein Zufluss von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorliegt.

Die Klägerin wurde für das Kalenderjahr 1997 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Seit 1980 war sie Angestellte bei der G. H. GmbH, deren einzelvertretungsberechtigte Gesellschafterin-Geschäftsführerin sie seit dem 01. Januar 1989 neben einem weiteren ebenfalls einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer ist. An der GmbH ist sie zu 37 % beteiligt.