BAG - Urteil vom 13.10.2010
5 AZR 378/09
Normen:
AGG § 7 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5; ArbZG § 11 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW vom 25. Mai 2001) § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1587/08
ArbG Solingen, vom 26.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 714/08

Umwandlung von tariflichen Zeitzuschlägen in Zeit [Verhältnis 1 : 1]; In-Verhältnis-Setzen des Zeitzuschlags zu dem individuellen Entgelt

BAG, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen 5 AZR 378/09

DRsp Nr. 2010/21362

Umwandlung von tariflichen Zeitzuschlägen in Zeit [Verhältnis 1 : 1]; In-Verhältnis-Setzen des Zeitzuschlags zu dem individuellen Entgelt

Orientierungssätze: Nach § 11 Abs. 1 TV-N NW erhalten Arbeitnehmer für Sonderformen der Arbeitszeit neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung einen Zeitzuschlag, der einen bestimmten Prozentsatz des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 1 seiner Entgeltgruppe beträgt. Der danach zu zahlende Zeitzuschlag kann im Verhältnis 1:1 in Zeit umgewandelt und dem Arbeitszeitkonto zugeführt werden. Bei der Umwandlung von Geld in Zeit ist der Zeitzuschlag zu dem individuellen Entgelt ins Verhältnis zu setzen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 4. März 2009 - 2 Sa 1587/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 7 Abs. 1; ArbZG § 6 Abs. 5; ArbZG § 11 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe (TV-N NW vom 25. Mai 2001) § 11 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Umwandlung tariflicher Zeitzuschläge in Arbeitszeit.