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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den bestandskräftigen Bescheid vom 29. November 1991 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1993) aufzuheben und ab dem 1. Januar 1992 einen höheren Wert des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente festzusetzen.
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