Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, vorläufig die Kosten für einen Umzug der Antragsteller und Beschwerdegegner gemäß § 22 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu übernehmen.
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