LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 26.11.2012
L 5 AS 909/12 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 4 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 16.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 2529/12

Umzug; Selbsthilfe; Umzugskosten; Spedition; Umzugshelfer; Untätigkeit; Kostenersparnis

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.11.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 909/12 B ER

DRsp Nr. 2013/2384

Umzug; Selbsthilfe; Umzugskosten; Spedition; Umzugshelfer; Untätigkeit; Kostenersparnis

Eine Verweisung auf einen Umzug in Selbsthilfe kann dann ausscheiden, wenn der Antrag auf Übernahme der Umzugskosten frühzeitig gestellt, aber vom Leistungsträger bis zum Wochenende vor den Umzug nicht bearbeitet wurde. Wenn dann kurzfristig die Anmietung eines hinreichend großen Lkw nicht mehr möglich ist und ein Umzug in Selbsthilfe nach summarischer Prüfung nur zu einer relativ geringen Kostenersparnis führen würde, kann der Leistungsträger im einstweiligen Rechtsschutz verpflichtet werden, die Kosten für die Durchführung des Umzugs durch eine Spedition zu übernehmen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 4 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, vorläufig die Kosten für einen Umzug der Antragsteller und Beschwerdegegner gemäß § 22 Abs. 6 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu übernehmen.