BAG - Urteil vom 06.11.2003
6 AZR 505/02
Normen:
BUKG § 3 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 3 ; Dienstrechtliches Begleitgesetz im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages (vom 20. Juni 1991) zur Vollendung der Einheit Deutschlands (Dienstrechtliches Begleitgesetz - DBeglG - vom 30. Juli 1996, BGBl. I S. 1183) § 2 Abs. 1 lit. a Nr.1, 2 ; ZPO § 256 Abs. 1 § 519 Abs. 3 Nr. 2 a.F. ; GG Art. 3 Abs. 1 ; BAT § 44 Abs. 1 S. 1 ; Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages (vom 20. Juni 1991) zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV - vom 24. Juni 1996) §§ 1 4 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 679
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 154/02
ArbG Bonn, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2545/01

Umzugskostenvergütung - Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung aus besonderen Gründen; Widerruf der Zusage wegen des Alters des Berechtigten; Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell als Widerrufsgrund; Familiäre Belange als besondere persönliche Gründe für den Widerruf der Zusage; Zulässigkeit einer Stichtagsregelung für den Anspruch auf Widerruf der Zusage; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

BAG, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 505/02

DRsp Nr. 2004/5619

Umzugskostenvergütung - Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung aus besonderen Gründen; Widerruf der Zusage wegen des Alters des Berechtigten; Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell als Widerrufsgrund; Familiäre Belange als besondere persönliche Gründe für den Widerruf der Zusage; Zulässigkeit einer Stichtagsregelung für den Anspruch auf Widerruf der Zusage; arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz

Orientierungssätze: 1. Nach der Bestimmung in § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Satz 1 DBeglG, die kraft Tarifbindung oder arbeitsvertraglich über § 44 Abs. 1 BAT und § 4 UmzugsTV für Angestellte des Bundes gilt, wird die Zusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren vom Zeitpunkt der auf Grund der Verlegung der Dienststelle getroffenen Personalmaßnahme nicht wirksam. Die Zusage ist nach Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 DBeglG bei Vorliegen von Gründen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG zu widerrufen. 2. Das Alter des Angestellten ist kein besonderer Grund iSv. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG. Der Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 1 Satz 3 DBeglG speziell und abschließend geregelt, dass bei erreichtem 58. Lebensjahr die Umzugsvergütung nicht zuzusagen ist, wenn der Berechtigte nicht umziehen will. Dies schließt den Widerruf der Zusage wegen des Alters des Angestellten aus.