LAG Köln - Urteil vom 26.07.2002
11 Sa 154/02
Normen:
TrennungsgeldVO; BundesumzugskostenG § 12 ; BAT § 44 ; Dienstrechtliches Begleitgesetz § 2 Abs. 1 ; Umzugs-TV;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2545/01

Verlegung des Regierungssitzes, Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung, Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung, Altersteilzeit, Blockmodell, Alterspendler, Gleichbehandlungsgrundsatz, Umzugshinderungsgrund

LAG Köln, Urteil vom 26.07.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 154/02

DRsp Nr. 2003/4891

Verlegung des Regierungssitzes, Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung, Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung, Altersteilzeit, Blockmodell, Alterspendler, Gleichbehandlungsgrundsatz, Umzugshinderungsgrund

»Das Dienstrechtliche Begleitgesetz vom 30.07.1996 (DBegIG) befasst sich mit personellen Maßnahmen, also auch mit Versetzungen, die im Zusammenhang mit der Verlegung des Regierungssitzes von Bonn nach Berlin stehen; es enthält eine Vergünstigung für die Mitarbeiter, die zur Zeit der Versetzung das 58. Lebensjahr erreicht haben (58er-Regelung, Alterspendler-Regelung): Durch den Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ermöglicht es den Senioren, trotz Verlegung des Dienstortes weiterhin gegen Zahlung von Trennungsgeld usw. zu "pendeln". Diese Privilegierung ist nicht auf Altersteilzeitler im Blockmodell, die die Altersvoraussetzung nicht erfüllen, zu übertragen mit der Begründung, durch den frühen Eintritt in die Freistellungsphase nach ihrer Versetzung verkürze sich ihre Verwendungsdauer am neuen Dienstort in ähnlicher Weise wie bei den Senioren. Die Differenzierung zwischen Senioren und Altersteilzeitlern ist nicht gleichheitswidrig.«

Normenkette:

TrennungsgeldVO; BundesumzugskostenG § 12 ; BAT § 44 ; Dienstrechtliches Begleitgesetz § 2 Abs. 1 ; Umzugs-TV;

Tatbestand: