Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. September 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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Der Kläger begehrt die Bewilligung von Umzugskostenvergütung in Form der Beförderungsauslagen.
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