LAG Hamm - Beschluss vom 10.05.2006
2 Ta 275/05
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2, 3 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 ; GVG § 17a ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 1 Ha 25/04 - 24.03.2005,

Unanfechtbare Rechtswegbestimmung im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Hamm, Beschluss vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 275/05

DRsp Nr. 2006/21487

Unanfechtbare Rechtswegbestimmung im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Der Prozesskostenhilfebeschluss kann nur nach Maßgabe des § 127 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO entweder vom Antragsteller oder von der Staatskasse angefochten werden; ein Rechtsmittel des zukünftigen Gegners der Hauptsache ist nicht gegeben. 2. Bejaht das Arbeitsgericht seine Zuständigkeit für den gestellten Prozesskostenhilfeantrag, wird die Gegenseite dadurch auch dann nicht beschwert, wenn das Arbeitsgericht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 ArbGG prüft; die Bindungswirkung des im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschlusses erstreckt sich nicht auf das Hauptsacheverfahren.3. § 17 a GVG ist im Prozesskostenhilfeverfahren auch nicht entsprechend anwendbar, weil die Hauptsache noch nicht rechtshängig geworden ist; das gilt auch dann, wenn das Arbeitsgericht entsprechend § 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG tenoriert hat.4. Eine irrtümlich erteilte Rechtsmittelbelehrung führt für sich allein nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2, 3 ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 ; GVG § 17a ;

Gründe:

I

Der Antragsteller will eine Entscheidung des angerufenen Arbeitsgerichts über seinen Prozesskostenhilfeantrag für die gegen die Antragsgegnerin erhobene Zahlungsklage über 84.589,04 EUR erreichen.