I
Die Beklagte zu 1) wendet sich im Beschwerdewege gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06. September 2007, durch den ihr Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende der Kammer 10 des Arbeitsgerichts Darmstadt zurückgewiesen worden ist, sowie gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12. Oktober 2007, durch den das Arbeitsgericht ihre Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss als unzulässig verworfen hat.
II
Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.
Gem. § 49 Abs.1 iVm Abs.3 ArbGG findet gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem eine Richterablehnung zurückgewiesen worden ist, kein Rechtsmittel statt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|