LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.11.2007
16 Ta 467/07
Normen:
ArbGG § 49 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 78/07

Unanfechtbarkeit der Beschlüsse zur Richterablehnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.11.2007 - Aktenzeichen 16 Ta 467/07

DRsp Nr. 2008/1919

Unanfechtbarkeit der Beschlüsse zur Richterablehnung im arbeitsgerichtlichen Verfahren

»Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren unanfechtbar (§ 49 Abs.3 ArbGG). Damit ist grundsätzlich auch eine außerordentliche Beschwerde ausgeschlossen. Ob in besonderen Fällen anderes zu gelten hat, bleibt offen.«

Normenkette:

ArbGG § 49 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I

Die Beklagte zu 1) wendet sich im Beschwerdewege gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 06. September 2007, durch den ihr Ablehnungsantrag gegen die Vorsitzende der Kammer 10 des Arbeitsgerichts Darmstadt zurückgewiesen worden ist, sowie gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts vom 12. Oktober 2007, durch den das Arbeitsgericht ihre Beschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss als unzulässig verworfen hat.

II

Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.

Gem. § 49 Abs.1 iVm Abs.3 ArbGG findet gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, mit dem eine Richterablehnung zurückgewiesen worden ist, kein Rechtsmittel statt.